Satzung
Förderverein Bahnhofstürme Halle e.V.
§ 1 Name
- Der Förderverein führt den Namen „Bahnhofstürme Halle e.V.“, im nachfolgenden Verein“ genannt.
- Der Verein wurde am 12.08.2020 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 06112 Halle (Saale).
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 52 Abgabenordnung. Dies geschieht durch Studien und Planungen einschließlich Kostenermittlung für die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Verein verfolgt damit das Ziel, Grundlagen für den Wiederaufbau der beiden Ecktürme an der Nordseite der Kuppelhalle des halleschen Hauptbahnhofes zu schaffen und den Gebäudeeigentümer in die Lage zu versetzen, das Projekt in Angriff zu nehmen.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung geeigneter Mittel in Form von Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen. Hierzu kann der Verein auch mit Spendenaufrufen an die Öffentlichkeit herantreten.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Anspruch auf Ersatz haben jedoch die Mitglieder des Vereins für die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Personen, die im Verein direkt mitarbeiten. Als Fördermitglieder wird der Personenkreis gewertet, der nicht aktiv im Verein agiert, jedoch Zweck und Ziel in geeigneter Weise unterstützt und fördert. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Das sind Menschen, die sich in besonderer Art und Weise um die Sache des Vereins verdient machen. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit. Sie haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Ihnen steht frei, an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.
- Interessenten an einer Mitgliedschaft haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht Anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung und im Ausnahmefall der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückforderung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und sich bei Wahlen auf ein Wahlamt zu bewerben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, vor allem in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- die Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung zeitnah zu entrichten
- Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.Nachteile, die dem Mitglied aus der Unterlassung einer zeitgerechten Änderungsmitteilung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mitgliedes.
§ 6 Beiträge
- Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und verankert die Beschlüsse dazu in einer Beitragsordnung.
- Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Das oberste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- den Jahresbericht entgegen zu nehmen und zu beraten
- Rechenschaftslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes im Wahljahr
- Über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereinsabzustimmen
- Kassenprüfer, die Bericht erstatten, zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt benannte Anschrift. Ist die E-Mailadresse des Mitgliedes hinterlegt, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen, soweit es nicht anders schriftlich mit dem Verein vereinbart wurde.
3. Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung im Kalenderjahr beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
- Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden
- Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes nach § 9 (1)
- Wahl von ein bzw. zwei Kassenprüfern nach § 10 (1)
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung bzw. Änderung von Ordnungen (z.B. Beitragsordnung)
4. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
5. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wurde, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
7. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
8. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
9. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden. Dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 10 Kassenprüfer
- In der Jahresmitgliederversammlung sind ein bzw. zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
- Die Aufgabe der Kassenprüfer ist, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Kassenprüfer zu berufen. Die auf diese Weise bestimmten Kassenprüfer bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.
Die vorstehende Satzung ersetzt komplett die Satzung, die bei der Gründungsveranstaltung des Vereins am 12.08.2020 beschlossen wurde.
Salzatal, den 02.12.2020